Fragen und Antworten zur GGF Versorgung

Einführung

In den letzten Jahren ist die gesetzliche Rente durch den demografischen Wandel in aller Munde. Viele Geschäftsführer sind stark verunsichert und suchen nach stabilen Möglichkeiten ihre Altersrente aufzubessern.

Das BetrAVG findet an dieser Stelle NUR für Personen Anwendung, die in einem „abhängigen Beschäftigungsverhältnis“ stehen. Sie sind nach dem Gesetz „Weisungsgebunden“. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis kein „unternehmerisches Risiko“ trägt und auch keinen primären Einfluss auf die „wesentlichen Dinge“ des Unternehmens hat. Geregelt im §106 Gewerbeordnung (GewO).

Somit sind die Unternehmen dazu angehalten, unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen, um die betriebliche Altersversorgung Ihrer Geschäftsführer zu regeln.

Welche Vorteile bietet die Gesellschafter-/Geschäftsführerversorgung?

Wie bereits oben ausgeführt, kommt das BetrAVG nicht für (beherrschende) Gesellschafter und Geschäftsführer (GGF) zur Anwendung, da ein GGF die genannten Vorgaben nach §106 Gewerbeordnung (GewO) nicht erfüllt. Deshalb entfällt an dieser Stelle der gesetzliche Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Gleichzeitig liegen die meisten Geschäftsführer mit Ihrem Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und somit stellt auch die gesetzliche Rentenversicherung keine ausreichende Altersversorgung dar.

Somit muss ein Unternehmen eine individuell gestaltete Vereinbarung mit seinem GGF treffen, in der seine Versorgungsansprüche geregelt sind. Es ist allgemeiner Standard geworden, Teile der im BetrAVG vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten als Anlehnung für eine Geschäftsführerversorgung zu nutzen. In einer solchen Vereinbarung kann/sollte die Altersvorsorge in der Art und Höhe genau den Bedürfnissen des GGF`s, angepasst werden. Um diese getroffene Vereinbarung abzusichern gibt es verschiedene Möglichkeiten. Diese sollten unbedingt in enger Zusammenarbeit mit einem Fachmann geklärt werden.

Welche zusätzlichen Leistungen können mit abgesichert werden?

Der ursprüngliche Gedanke der GGF-Versorgung liegt in der Absicherung einer monatlichen Altersrente. Sofern es sich um Leistungen aus einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage handelt, besteht ein Wahlrecht auf eine Einmalkapitalzahlung. Optional kann eine Berufsunfähigkeits- sowie eine Hinterbliebenenversorgung im Todesfall eingeschlossen werden.

 

Ihr bAV-Team der Optimal Finanzplanung

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