Rückgedeckte Unterstützungskasse

Die rückgedeckte Unterstützungskasse

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse wird die Versorgungszusage aus Renten- oder Alterskapital sowie evtl. biometrischen Risiken des Versorgungsanwärters komplett (kongruente Rückdeckung) oder teilweise (partielle Rückdeckung) an ein Versicherungsunternehmen ausgelagert.

Seit dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Mai 2009, ist eine starke Zunahme der Einrichtung einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse zu verzeichnen. Hierbei ist die vollumfängliche Ausfinanzierung von Versorgungsverpflichtungen in den Fokus gerückt. Denn bei einer partiellen Rückdeckung ist der Nachfinanzierungsaufwand regelmäßig beim Arbeitgeber zu finden.

Die Möglichkeit Versorgungen oberhalb der Grenzen des §3 Nr.63 EStG steuerwirksam nutzen zu können ist in der jüngeren Vergangenheit häufig von Unternehmen genutzt worden. Bei diesem Durchführungsweg gibt es keine Steuer- und Handelsbilanzberührung. Auch eine Verpfändung ist möglich.

Das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) leistet freiwillige Zuwendungen (Dotierung) an die Unterstützungskasse. Die Zuwendung die für eine Ausfinanzierung benötigt werden, leitet die U-Kasse direkt an ein Versicherer weiter. Dieser Versicherer leistet bei Eintritt des Versorgungsfalls, die zugesagten Leistungen an den Leistungsempfänger. Hierbei sind die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung gleich der zugesagten Leistungen.

Zum besseren Verständnis einmal ein Funktionsdiagramm der rückgedeckten U-Kasse:

Rückgedeckte U-Kasse

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr bAV-Team der Optimal Finanzplanung

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